
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012
Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Vertragsparteien auf die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache einigen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Zahlungsansprüche des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger, portugiesischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Nachdem die Verhandlungen über die Vertragsinhalte in portugiesischer Sprache geführt worden waren, wurde dem Kläger ein Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt. Er unterzeichnete den Vertrag, ohne zuvor eine Übersetzung des Vertrags in die portugiesische Sprache erbeten zu haben.