Bau- und Architektenrecht

Rücktritt/Kündigung vom Hausbauvertrag - Bauherr muß pauschalen Schadenersatz zahlen

Mittwoch, den 17. November 2010 um 10:25 Uhr
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Ein Bauherr hat mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Ausbauhauses zum Preis von 93.529,- Euro geschlossen. Noch vor Baubeginn erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Das Bauunternehmen beanspruchte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung.

§ 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legte fest, dass das Bauunternehmen bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 % ist.

 

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Rechnungs - Check: Enthält die Rechnung überhaupt die gesetzlichen Pflichtangaben?

Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 10:06 Uhr
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 (Aktenzeichen 5U 68/07) festgestellt, dass der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn die Schlussrechnung nicht korrekt nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgestellt worden ist. Jeder Bauherr und schließlich jeder Rechnungsempfänger sollte daher mal genauer hinschauen und die ihm zur Zahlung überlassenen Rechnungen genau prüfen:

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"Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers trotz ""Abhilfemaßnahmen"""

Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 09:24 Uhr
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"Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der für die Einbringung des Estrichs zuständige Unternehmer den vertraglich vereinbarten Anhydrit-Fließestrich als Heizestrich in zu geringer Höhe (23-30mmm zu tief) einbrachte. Die Folge war, dass die für das Projekt vorgesehenen Türen um 30 mmm zu kurz waren. Auf Vorschlag des Estrichbauers ließ die Bauherrin die Türen mit einem Kostenaufwand von 1.691,65 € gegen solche mit passenden Sondermaßen austauschen. Der Estrichbauer klagte schließlich seine Schlußrechnung ein; die Bauherrin wollte nicht zahlen und berief sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen den nach wie vor bestehenden Mängeln des Estrichs."

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Verjährung für gekaufte Baumaterialien beträgt 5 Jahre

Freitag, den 06. November 2009 um 10:01 Uhr
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Viele Bauherren und manchmal auch Bauunternehmer gehen von einer Verjährung von gekauften Bauteilen bzw. Bauprodukten von nur 2 Jahren aus. Dies ist ein Irrtum, denn für Bauprodukte oder Baumaterialien i.S.v. § 438 Absatz 2 b) BGB gilt eine Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche von 5 Jahren.

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