Schenkung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechtes
BGB § 529 Abs. 1 Fall 2
a) Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne
von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages
und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.
b) Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert,dass dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10 - OLG München
LG München I
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Klaus Ruppert, Tel.: 06032/934522